Die Klägerin hatte eine identische Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Dieses trat mit Beschluss vom 8. September 2008 auf die Klage (und auf die Widerklage) nicht ein (kläg.act. 2). Die Klägerin hatte dabei insbesondere geltend gemacht, der in Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrages vereinbarten Gerichtsstandsklausel sei die Anwendung zu versagen, da die Beklagte ihren Sitz, der offensichtlich Anknüpfungspunkt für die Vereinbarung der ordentlichen Gerichte von E. (Kanton St. Gallen) gewesen sei, mittlerweile nach G. (Kanton Zürich) verlegt habe, so dass kein genügender örtlicher Bezug zur Streitsache gegeben sei. Sie hatte deshalb am Sitz der Beklagten geklagt.