{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-178_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1642&type=1563347022&cHash=4e3e37a43bcbabc644643032c5c31f7f", "Checksum": "247a8fc52a9b7e84189061fc83fdfc67"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:21", "Checksum": "96cb33081facf077c775389c7b2a0b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178).\n\nHandelsgericht Zürich hielt im Beschluss vom 8. September 2008 (S. 9f. E.2.3.3.) zu\nRecht fest, dass sich die Schiedsklausel in Ziff. 11.2. und 11.4. der\nGrundsatzvereinbarung nicht ausschliesslich auf Streitigkeiten aus der\nGrundsatzvereinbarung selber bezieht, sondern es sei aufgrund der Verweisklausel in\nZiff. I.2. des Aufhebungsvertrags davon auszugehen, dass die Parteien zum Ausdruck\ngebracht hätten, nicht sämtliche in der Grundsatzvereinbarung getroffenen Abreden\nauch im Rahmen des Aufhebungsvertrags wiederholen zu wollen. Eine Schiedsabrede\nsei auch dann gültig, wenn sie auf eine anderweitig fixierte Schiedsabrede – wie hier in\nZiff. I.2. des Aufhebungsvertrags – Bezug nehme. Das Handelsgericht Zürich verwarf in\nseinem Entscheid (S. 10 E.2.3.3.) auch den Einwand der Klägerin, die Schiedsklausel\nsei nicht hinreichend bestimmt und verletze Art. 4 Abs. 3 KSG, mit dem Hinweis, dass\ndie Schiedsklausel gemäss Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung nach deren klarem\nWortlaut insbesondere auch auf Auseinandersetzungen mit ausgetretenen Parteien\nanwendbar sei. Schliesslich verwarf das Handelsgericht Zürich (Beschluss S. 10f. E.\n2.3.3.) auch den Einwand der Klägerin, dass sich Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags nur\nauf materielle, nicht jedoch auf prozessuale Fragen beziehe. Eine solche Einschränkung\nfinde im Wortlaut der Verweisklausel von Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags keine Stütze\nund sei von der Klägerin nicht weiter begründet worden.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags auf\ndie vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar ist, womit gestützt auf die Verweisklausel\nin Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags gemäss Ziff. 11.2. und 11.4. der\nGrundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zur\nBeurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist. Die von der Beklagten erhobene\nEinrede der Unzuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts ist zu schützen und auf\ndie Klage nicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}