{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-178_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1642&type=1563347022&cHash=4e3e37a43bcbabc644643032c5c31f7f", "Checksum": "247a8fc52a9b7e84189061fc83fdfc67"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:21", "Checksum": "96cb33081facf077c775389c7b2a0b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178).\n\nParteien in Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung eine spezielle Regelung in Bezug auf\ndie Ernennung des Einzelschiedsrichters getroffen. Ziff. 6 der Grundsatzvereinbarung\nenthält eine detaillierte Regelung zur Berechnung des Gesamtergebnisses, wobei die\nEinzelergebnisse der einzelnen Gesellschaften konsolidiert werden. Die Konsolidierung\nwird durch die \"unabhängige Drittperson\" durchgeführt oder überprüft (Ziff. 6.2.1.\nGrundsatzvereinbarung). Ergibt sich in Bezug auf die Ermittlung des\nGesamtergebnisses keine Einigung, hat die \"unabhängige Drittperson\" darüber zu\nentscheiden, welche Komponenten mit in die Berechnung einzubeziehen sind (Ziff.\n6.2.5. Grundsatzvereinbarung). In Ziff. 7 der Grundsatzvereinbarung wird festgehalten,\nwie hoch die Quoten der Parteien sind und welchen anteiligen Anspruch sie am\nGesamtergebnis haben. In Bezug auf die soeben erwähnte Ermittlung und Verteilung\ndes Gesamtergebnisses hält Ziff. 11.3. fest, dass von den Parteien nicht von Fall zu Fall\nein Einzelschiedsrichter bestimmt wird, sondern dass die \"unabhängige\nDrittperson\" (vgl. Ziff. 6.2.1. und Ziff. 6.2.5. Grundsatzvereinbarung) als\nEinzelschiedsrichter amtet. Unbestrittenermassen sind Fragen der Ermittlung und\nVerteilung des Gesamtergebnisses gemäss Ziff. 6, 7 und 11.3. der\nGrundsatzvereinbarung nicht Gegenstand der vorliegenden Klage (vgl. Beschluss des\nHandelsgerichts Zürich S. 6 Ziff. 2.3.2.).\n\nZiff. 4.6. des Aufhebungsvertrags nimmt ausdrücklich auf Ziff. 11.3. der\nGrundsatzvereinbarung Bezug, indem festgehalten wird, dass der \"unabhängigen\nDrittperson im Sinne von Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung\" für alle\nBewertungsfragen ein Vorschlagsrecht zusteht. Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung\nwird aber in dem Sinne abgeändert, dass die \"unabhängige Drittperson\" nicht als\nEinzelschiedsrichter amtet, sondern dass sich ihre Kompetenz auf ein Vorschlagsrecht\nbeschränkt, welches für die Parteien nicht verbindlich ist. Für den Fall, dass sich die\nParteien nicht einigen können, haben sie in Ziff. 4.6. des Aufhebungsvertrags nicht die\nEinsetzung eines Schiedsrichters vereinbart, sondern sehen die Beurteilung durch die\nordentlichen Gerichte vor, wobei der Gerichtsstand in E. (Kanton St. Gallen) ist.\nAufgrund des Verweises von Ziff. 4.6. des Aufhebungsvertrags auf Ziff. 11.3. der\nGrundsatzvereinbarung, in welcher es ausschliesslich um Streitigkeiten über die\nErmittlung und Verteilung des Gesamtergebnisses gemäss Ziff. 6 und 7 der\nGrundsatzvereinbarung geht, ist zu schliessen, dass sich die Gerichtsstandsklausel\nausschliesslich auf diese Streitigkeiten bezieht. Nachdem es bei der vorliegenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlage nicht um Bewertungsfragen gemäss Ziff. 6, 7 und 11.3. der\nGrundsatzvereinbarung geht, ist Ziff. 4.6. des Aufhebungsvertrags vorliegend nicht\nanwendbar.\n\nbb) In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Aufhebungsvertrag und der\nGrundsatzvereinbarung haben die Parteien in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags\n(kläg.act. 3) Folgendes vereinbart:\n\n\"2. Verhältnis Aufhebungsvertrag / Grundsatzvereinbarung\n\nSoweit sich dieser Aufhebungsvertrag zum selben Sachgegenstand äussert, wie die\nGrundsatzvereinbarung, gehen die Bestimmungen des Aufhebungsvertrages\ndenjenigen der Grundsatzvereinbarung vor. Soweit sich der Aufhebungsvertrag zu\nSachgegenständen nicht äussert, welche in der Grundsatzvereinbarung geregelt sind,\ngelten die Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung weiterhin.\"\n\nWie erwähnt, haben die Parteien im Aufhebungsvertrag eine Gerichtsstandsklausel\nvereinbart, welche ausschliesslich Bewertungsfragen im Sinne von Ziff. 6, 7 und 11.3.\nder Grundsatzvereinbarung umfasst, nicht dagegen den mit der vorliegenden Klage\ngeltend gemachten Anspruch. Nachdem aber der Aufhebungsvertrag keine Regelung\nüber den Gerichtsstand für alle übrigen Streitigkeiten aus dem Aufhebungsvertrag\nenthält, gelten gemäss Ziff. I.2. Satz 2 des Aufhebungsvertrags die Bestimmungen der\nGrundsatzvereinbarung weiterhin. Wie erwähnt, haben die Parteien für diese übrigen\nStreitigkeiten in Ziff. 11.2. und 11.4. eine Schiedsklausel vereinbart und damit diese\nStreitigkeiten der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen. In Übereinstimmung\nmit dem Entscheid des Handelsgerichts Zürich (S. 11 E.2.3.4.) ist somit davon\nauszugehen, dass gestützt auf die Verweisklausel in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags\ndie Schiedsklausel der Grundsatzvereinbarung zum Tragen kommt, deren\nAnwendungsbereich sich dem Wortlaut zufolge insbesondere auch auf Streitigkeiten\nmit ausgetretenen Parteien und damit auf den Gegenstand der vorliegenden Klage\nerstreckt.\n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen mehr gegen die\nAnwendbarkeit der Verweisklausel in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags erhoben. Das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}