{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-178_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1642&type=1563347022&cHash=4e3e37a43bcbabc644643032c5c31f7f", "Checksum": "247a8fc52a9b7e84189061fc83fdfc67"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:21", "Checksum": "96cb33081facf077c775389c7b2a0b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178).\n\n\nb) Zwischen den Parteien ist die inhaltliche Tragweite der Gerichtsstandsklausel bzw.\ndie Frage, ob sich diese einzig auf Streitsachen im Zusammenhang mit\nBewertungsfragen bezieht, umstritten. Gemäss der Klägerin wollten die Parteien mit\nder Regelung in Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags in Bezug auf die Zuständigkeit für\nStreitigkeiten aus dieser eine autonome, von der Grundsatzvereinbarung unabhängige\nGerichtsstandsordnung schaffen; der Gerichtsstandsklausel komme mithin eine\numfassende Tragweite zu (vgl. Klage S. 3 f.). Die Beklagten führten aus, eine\nsachgerechte Auslegung des Aufhebungsvertrags und der Grundsatzvereinbarung\nführe zum Schluss, dass angesichts der eingeschränkten Bedeutung von Ziff. II.4.6.\ndes Aufhebungsvertrags in dieser eine Aussage zur Streiterledigung fehle, womit die\nentsprechenden Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung anwendbar seien (kläg.act.\n3 Ziff. I.2.).\n\nDie Parteien bringen nicht vor, dass neben den schriftlichen Verträgen etwas\nAbweichendes vereinbart worden sei oder dass das in den schriftlichen Verträgen\nFestgehaltene nicht dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspreche. Auf die in\ndiesem Zusammenhang beantragten Zeugeneinvernahmen kann deshalb verzichtet\nwerden.\n\nc) Die beiden Vereinbarungen sind somit insbesondere nach dem Wortlaut, der\nsystematischen Stellung und nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.\n\naa) Zwischen den Parteien ist, wie im Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 8.\nSeptember 2008 (S. 6 E.2.3.2.) festgehalten wurde, unbestritten, dass vorliegend nicht\nBewertungsfragen im Sinne von Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung Gegenstand der\nKlage sind (vgl. Duplik S. 4 Rz. 8). In Ziff. 11 der Grundsatzvereinbarung wird unter dem\nTitel \"Anwendbares Recht/Schiedsklausel\" Folgendes festgehalten:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"11.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass allfällige Streitigkeiten aus dieser\nVereinbarung von einem Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften erledigt\nwerden. In die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters fallen auch Streitigkeiten über\ndie Gültigkeit dieser Vereinbarung sowie Auseinandersetzungen mit ausgetretenen\nParteien und deren Rechtsnachfolgern.\n\n11.3. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw. Konsolidierung\nund Verteilung des Gesamtergebnisses gemäss Ziff. 6 und 7 vorstehend amtet als\nEinzelschiedsrichter die unabhängige Drittperson.\n\n11.4. Bei allen übrigen Streitigkeiten wird der Einzelschiedsrichter im Einzelfall durch\ndie betroffenen Parteien bestimmt. Können sich die Parteien nicht auf einen\nSchiedsrichter einigen, wird dieser durch den Präsidenten des kantonalen Obergerichts\nbestimmt.\"\n\nZwischen den Parteien ist, wie im Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 8.\nSeptember 2006 (S. 8 E.2.3.3.) festgehalten wurde, unbestritten, dass die\nSchiedsklausel der Grundsatzvereinbarung entsprechend den Anforderungen des\nKonkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; sGS 961.71) gültig vereinbart\nwurde. Die Schiedsklausel in Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung ist grundsätzlich\numfassend formuliert, indem sie sämtliche Streitigkeiten aus der\nGrundsatzvereinbarung umfasst, ferner auch Streitigkeiten über die Gültigkeit der\nGrundsatzvereinbarung sowie Auseinandersetzungen mit Parteien, die die\nZusammenarbeit nach Massgabe der Grundsatzvereinbarung beendet haben, mithin\nausgetreten sind. Gegenstand der Grundsatzvereinbarung ist die Zusammenarbeit der\nParteien und der I. AG (kläg.act. 4 Ziff. 3 und 5); Streitigkeiten in diesem\nZusammenhang werden unbestrittenermassen von der Schiedsklausel gemäss Ziff.\n11.2. der Grundsatzvereinbarung erfasst. In Bezug auf diese Streitigkeiten hält Ziff.\n11.4. der Grundsatzvereinbarung fest, dass der Einzelschiedsrichter durch die Parteien\nbzw. bei fehlender Einigung durch den Präsidenten des kantonalen Obergerichts\nbestimmt wird.\n\nFür die \"Ermittlung des Gesamtergebnisses\" (Ziff. 6 der Grundsatzvereinbarung) und\ndie \"Aufteilung des Gesamtergebnisses\" (Ziff. 7 der Grundsatzvereinbarung) haben die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}