{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-178_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1642&type=1563347022&cHash=4e3e37a43bcbabc644643032c5c31f7f", "Checksum": "247a8fc52a9b7e84189061fc83fdfc67"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:21", "Checksum": "96cb33081facf077c775389c7b2a0b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178).\n\n3. Mit Klageantwort vom 9. Februar 2009 erhob die Beklagte die Einrede der\nUnzuständigkeit und beantragte Nichteintreten auf die Klage. Sie machte insbesondere\ngeltend, die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags\n(kläg.act. 3) sei vorliegend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht\nmassgebend. Damit gelange Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags zur Anwendung, wonach\ndie Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung (kläg.act. 4) weiterhin gelten, soweit\nsich der Aufhebungsvertrag zu Sachgegenständen nicht äussert, welche in der\nGrundsatzvereinbarung geregelt sind. In Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung hätten\ndie Parteien unter dem Titel \"Anwendbares Recht/Schiedsklausel\" ausdrücklich\nvereinbart, dass allfällige Streitigkeiten aus der Grundsatzvereinbarung von einem\nEinzelschiedsrichter beurteilt werden.\n\nMit Vorfragereplik vom 23. März 2009 beantragte die Klägerin, es sei auf die Klage\neinzutreten. Sie brachte vor, entgegen den Ausführungen der Beklagten habe sie der\nGerichtsstandsklausel gemäss Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags sowohl im\nvorliegenden Verfahren als auch im Verfahren vor Handelsgericht Zürich eine\numfassende Tragweite zugeschrieben. Mit der Regelung hätten die Parteien in Bezug\nauf die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Aufhebungsvertrag eine autonome, von\nder Grundsatzvereinbarung unabhängige Gerichtsstandsordnung schaffen wollen.\nEinerseits sei gemäss Aufhebungsvertrag für Bewertungsfragen einer unabhängigen\nDrittperson ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden. Anderseits seien für allfällige\nStreitigkeiten aus dem Aufhebungsvertrag die ordentlichen Gerichte am Gerichtsstand\nin E. (Kanton St. Gallen) prorogiert worden. Die örtliche Zuständigkeit sei somit in E.\n(Kanton St. Gallen) gegeben.\n\nDie Beklagte hielt in der Vorfrageduplik vom 25. Mai 2009 an ihrer Auffassung fest,\nwonach auf die vorliegende Streitigkeit die Schiedsklausel gemäss Ziff. 11.2. der\nGrundsatzvereinbarung anzuwenden sei. Die Parteien haben auf eine mündliche\nVerhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet.\n\n4. Die Klägerin stützt den eingeklagten Anspruch auf den Aufhebungsvertrag\n(kläg.act. 3) und die Grundsatzvereinbarung (kläg.act. 4), insbesondere auf Ziff. II.2.2.\nAbs. 2 des Aufhebungsvertrags, wonach die Klägerin bzw. C. am 15. Juli 2006 einen\nweiteren Betrag von Fr. 100'000.-- erhält. In Bezug auf die Zuständigkeit des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandelsgerichts St. Gallen beruft sich die Klägerin auf die Gerichtsstandsklausel in Ziff.\nII.4.6. des Aufhebungsvertrags. Diese hat folgenden Wortlaut:\n\n\"4.6. Gerichtsstand\n\nDer unabhängigen Drittperson im Sinne von Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung steht\nfür alle Bewertungsfragen ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorschlag der unabhängigen\nDrittperson ist für die Parteien nicht verbindlich. Können sich die Parteien nicht einigen,\nso sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Gerichtsstand ist E. (Kanton St. Gallen).\"\n\nBeide Parteien gehen davon aus, dass die Gerichtsstandsklausel von Ziff. II.4.6. gültig\nvereinbart worden ist (Art. 9 Abs. 1 und 2 GestG).\n\na) Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GestG ist das prorogierte Gericht ausschliesslich\nzuständig, soweit aus der Gerichtsstandsvereinbarung nichts anderes hervorgeht.\nSteht das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung fest, ist diese im Zweifel\nnicht restriktiv auszulegen, sondern sie ist als Ausdruck des Parteiwillens zu verstehen,\ndem erwählten Gericht eine umfassende Zuständigkeit zu verschaffen (Wirth,\nKommentar Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 66 zu Art. 9 GestG; BGE 121 III 500\nE.5c [Schiedsgerichtsklausel IPRG]). Eine in einem Vertrag enthaltene\nGerichtsstandsklausel erfasst in der Regel alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die\nsich aus dem Vertragsverhältnis oder in einem engen tatsächlichen Zusammenhang mit\ndiesem ergeben, und dies auch dann, wenn das Vertragsverhältnis inzwischen\nbeendigt wurde (Wirth, N 67f. zu Art. 9 GestG). Die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GestG\nenthaltene gesetzliche Vermutung der ausschliesslichen Zuständigkeit des vereinbarten\nGerichtes bedeutet, dass, sofern aus der Prorogationsvereinbarung nichts anderes\nhervorgeht, die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden kann (Wirth,\nN 77 zu Art. 9 GestG). Den Parteien bleibt aber die Möglichkeit offen, statt eines\nausschliesslichen insbesondere lediglich einen alternativen oder konkurrierenden\nGerichtsstand oder sonstige Einschränkungen betreffend die Anwendbarkeit des\nvereinbarten Gerichtsstands zu vereinbaren, wobei die inhaltliche Tragweite einer\nsolchen Gerichtsstandsvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln ist. Massgebend ist\ngrundsätzlich der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung\n(Wirth, N 80, 82 zu Art. 9 GestG). Bei der Auslegung ist somit zunächst nach dem von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Parteien erzielten Konsens zu forschen (natürlicher Konsens; vgl. BSK OR I-\nWiegand, Art. 18 N 8, 42 m.w.H.). Sofern ein Konsens entgegen dem Wortlaut der\nVereinbarung nicht nachgewiesen ist, ist eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung\nnach dem Vertrauensprinzip auszulegen (normativer Konsens; vgl. BSK OR I-Wiegand,\nArt. 18 N 13, 19 ff., 35 m.w.H.).\n\n"}