{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-178_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1642&type=1563347022&cHash=4e3e37a43bcbabc644643032c5c31f7f", "Checksum": "247a8fc52a9b7e84189061fc83fdfc67"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:21", "Checksum": "96cb33081facf077c775389c7b2a0b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2008.178\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer Gerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem gemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist zufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2008.178\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 08.09.2009\nEntscheiddatum: 08.09.2009\n\nEntscheid Handelsgericht, 08.09.2009\nArt. 9 Abs. 1 GestG (SR 272) und Art. 18 OR (SR 220). Auslegung einer\nGerichtsstandsklausel in zwei zwischen den gleichen Parteien\nabgeschlossenen Verträgen und deren Verhältnis zueinander. Nachdem\ngemäss der auf die vorliegende Klage anwendbaren Grundsatzvereinbarung\nder Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zuständig ist, ist\nzufolge Unzuständigkeit des Handelsgerichts auf die Klage nicht einzutreten\n(Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2008.178).\n\nErwägungen\n\n1. Die A. AG (Klägerin) ist eine in der Immobilienbranche tätige Aktiengesellschaft mit\nSitz in B. (Kanton Thurgau); Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist C.\n(kläg.act. 5). Die A. AG firmierte ehemals als D. AG in E. Gemäss den Angaben der\nKlägerin hatte die Umfirmierung stattgefunden, damit die Firma der D. AG für eine\nentsprechend neu gegründete Aktiengesellschaft frei wurde. Die F. AG (Beklagte) hat\nihren Sitz in G. (Kanton Zürich) und bezweckt insbesondere den Handel mit Immobilien\nund Grundstücken; Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist H. (kläg.act.\n6). Zwischen der Klägerin bzw. C., der Beklagten bzw. H. und der I. AG in B.\n(Litisdenunziatin) bzw. J. bestand eine jahrelange Zusammenarbeit, insbesondere auch\nals Aktionäre der K. AG in E. (vgl. kläg.act. 4 Ziff. 1; bekl.act. 3).\n\nAm 4. April 2003 schlossen die Parteien sowie die I. AG eine \"Grundsatzvereinbarung\nüber die Zusammenarbeit\" im Bereich Kauf, Verkauf, Sanierung und Verwaltung von\nGrundstücken ab (nachfolgend Grundsatzvereinbarung; kläg.act. 4). Mit dem \"Vertrag\nüber die Aufhebung der Grundsatzvereinbarung über die Zusammenarbeit\" vom 9.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMärz 2006 vereinbarten die Parteien der Grundsatzvereinbarung, diese im Verhältnis\nzwischen der Beklagten (F. AG) und der I. AG einerseits und der Klägerin (D. AG bzw.\nA. AG) andererseits per 31. Dezember 2005 vorzeitig aufzulösen (nachfolgend\nAufhebungsvertrag; kläg. act. 3), und sie regelten unter anderem die Abwicklung der\nnoch pendenten, gemeinsamen Geschäfte bis zum 15. Juli 2006 (kläg.act. 3 Ziff. II.1.\nund Ziff. II.2.). Gemäss Ziff. II.2.1. sollte die Klägerin (A. AG) bis zum 15. Juli 2006\nweiterhin Generalunternehmer-Dienstleistungen bieten. Als Entschädigung sollte die\nKlägerin bzw. C. zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (09.03.2006) Fr. 100'000.--\nund am 15. Juli 2006 einen weiteren Betrag von Fr. 100'000.-- erhalten (kläg.act. 3 Ziff.\nII.2.2.).\n\n2. Mit der vorliegenden Klage vom 20. November 2008 verlangt die Klägerin gestützt\nauf Ziff. II.2.2. Abs. 2 des Aufhebungsvertrages die Bezahlung der\nunbestrittenermassen ausgebliebenen zweiten Zahlung über Fr. 100'000.--.\n\nDie Klägerin hatte eine identische Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich\neingereicht. Dieses trat mit Beschluss vom 8. September 2008 auf die Klage (und auf\ndie Widerklage) nicht ein (kläg.act. 2). Die Klägerin hatte dabei insbesondere geltend\ngemacht, der in Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrages vereinbarten\nGerichtsstandsklausel sei die Anwendung zu versagen, da die Beklagte ihren Sitz, der\noffensichtlich Anknüpfungspunkt für die Vereinbarung der ordentlichen Gerichte von E.\n(Kanton St. Gallen) gewesen sei, mittlerweile nach G. (Kanton Zürich) verlegt habe, so\ndass kein genügender örtlicher Bezug zur Streitsache gegeben sei. Sie hatte deshalb\nam Sitz der Beklagten geklagt. Das Handelsgericht Zürich hatte die Frage offen\ngelassen, welche Bedeutung und inhaltliche Tragweite der Ziff. II.4.6. des\nAufhebungsvertrags zukommt. Bei Anwendbarkeit von Ziff. II.4.6. des\nAufhebungsvertrages wäre nicht das Handelsgericht Zürich, sondern es wären die\nordentlichen Gerichte von E. (Kanton St. Gallen) zuständig. Bei Nichtanwendbarkeit\ndieser Gerichtsstandsklausel wäre gestützt auf die Verweisklausel in Ziff. I.2. des\nAufhebungsvertrags die Schiedsklausel gemäss Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung\nanwendbar, womit der Streitgegenstand der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte\nentzogen sei. Im einen wie im andern Fall sei das angerufene Handelsgericht Zürich\nnicht zuständig (kläg.act. 2 S. 11 E.2.3.4.). Der Entscheid ist rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}