Diese Behauptungen blieben seitens des Klägers unbestritten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden und deutet nichts darauf hin, dass dem Kläger in der Schweiz ein Marktverwirrungs- und Imageschaden entstanden ist, weshalb das Schadenersatzbegehren in Ziffer 3 des Rechtsbegehrens des Klägers abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13