In der Tat ist nicht nachgewiesen, wie und wo der Kläger seine Produkte auf dem Schweizer Markt angeboten hat. Bezüglich Schweizer Markt findet sich in den Rechtschriften einzig die Behauptung der Beklagten 1, wonach sie seit Jahren keine Refoderm-Produkte mehr ausgeliefert habe und das Produkt vom Schweizer Markt überhaupt nicht aufgenommen worden sei. Die Beklagte 1 spricht von einer absoluten Fehlinvestition (Klageantwort S. 8 f.). Diese Behauptungen blieben seitens des Klägers unbestritten.