© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Zu Recht machen sie darauf aufmerksam, dass der Kläger es unterlassen hat, zu belegen, dass er mit seinen Produkten in der Schweiz überhaupt einen Umsatz erzielt hat und in welcher Grössenordnung. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger in der Schweiz überhaupt auf dem Markt aufgetreten und präsent gewesen sei. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger auf dem Schweizer Markt je einen Gewinn erzielt habe.