Dabei ist es aber Sache des Geschädigten, dem Richter Tatsachen vorzutragen, welche für den Eintritt eines Schadens sprechen und dem Richter dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern. Falls dies nicht gelingt, so darf der Richter in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens Schadenersatz zusprechen, wenn eine Schädigung zwar nicht nachweisbar ist, sich aber nach den Umständen mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens mit einer Einbusse auf Seiten des Verletzten zu rechnen ist (vgl. David, a.a.O., N 38 zu Art. 55 MSchG).