Es ist zwar richtig, dass die Höhe eines ziffernmässig nicht bestimmbaren Schadens nach dem Ermessen des Richters zu schätzen ist. Dabei ist es aber Sache des Geschädigten, dem Richter Tatsachen vorzutragen, welche für den Eintritt eines Schadens sprechen und dem Richter dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern.