Auf Grund der vorhergehenden Ausführungen steht fest, dass die Beklagten die klägerische Marke widerrechtlich verletzt haben. Diese Verletzung der Markenrechte des Klägers erfolgte mit Wissen und Willen der Beklagten. Entsprechend werden die Beklagten für ihr Verhalten grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Der Kläger unterlässt es aber, den von ihm behaupteten Schaden nachzuweisen, mit der Begründung, dass sich der Marktverwirrungs- und Imageschaden nur schwer beziffern lasse. Der Kläger überlässt die Schadensberechnung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR dem Ermessen des Richters.