6. Gemäss Art. 55 Abs. 2 MSchG kann der in seinem Markenrecht Verletzte Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erheben. Dies macht der Kläger. Er beschränkt sich dabei aber darauf, Ersatz für die entstandene Marktverwirrung wie auch für die erlittene Imageeinbusse geltend zu machen (Klage S. 17).