Internetauftritt gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht verstossen haben. Das klägerische Rechtsbegehren 1 ist zu schützen. Auch können die Beklagten 2 und 3 grundsätzlich verpflichtet werden, den Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster auf den Kläger zu übertragen. Allein dieser Übertrag hat in der Zwischenzeit bereits stattgefunden, weshalb darüber nicht mehr zu entscheiden ist. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 83 lit. c ZPO).