Qualitätsverfall der Ware nicht zu dulden (vgl. Marbach, SIWR, N 1547 ff.). 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte 1 und der Beklagte 2 als faktisches Organ der Beklagten 1 durch das Anbieten von überlagerten Produkten auf dem Schweizer Markt und durch den vom Kläger gerügten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte