Die entsprechende Behauptung des Klägers wird von den Beklagten zu Recht nicht substanziiert bestritten. Die von der Beklagten 3 gekauften und von den Beklagte 1 und 2 angebotenen Waren waren bzw. sind überlagert, und der Kläger hat ein legitimes Interesse daran, dass abgelaufene Markenware nicht auf dem Markt angeboten wird. Der von den Beklagten angerufene Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht absolut und bedarf der Relativierung, sobald berechtigte Gründe eine Ausnahme verlangen. Diese Gründe müssen jeweils im Produkt selbst begründet sein. So darf der Markeneigentümer qualitativ stark abweichende oder gar minderwertige Parallelimporte abwehren. Der Markeninhaber hat einen imageschädlichen