Diese Rechtsauffassung der Beklagten ist grundsätzlich richtig (BGE 122 III 469 ff.). Die Beklagten lassen aber ausser Acht, dass sie gemäss eigenen Aussagen die zur Diskussion stehenden Markenprodukte bereits im Jahre 2003 gekauft haben und die Ware somit im Zeitpunkt des Angebots im Internet schon über fünf Jahre alt war und aktuell schon über sechs Jahre alt ist. Kosmetikprodukte sind aber nicht unbeschränkt haltbar. Die entsprechende Behauptung des Klägers wird von den Beklagten zu Recht nicht substanziiert bestritten.