Der Markeninhaber habe anlässlich der erstmaligen Inverkehrbringung der Markenware die Möglichkeit, sich für seine Leistungen nach eigenem Ermessen angemessen entschädigen zu lassen. Nachdem aber die Markenware vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sei, könne das Markenrecht nicht mehr als Instrument zur weiteren Steuerung und Kontrolle des Vertriebs eingesetzt werden. Diese Rechtsauffassung der Beklagten ist grundsätzlich richtig (BGE 122 III 469 ff.).