4. Es steht fest, dass die Beklagte 3 bei der Refoderm Naturkosmetik International Vertriebs GmbH in Deutschland Refoderm-Originalprodukte im Gesamtwert von € 16'275.90 gekauft und an die Beklagte 1 weitergegeben hat, worauf die Beklagte 1 diese unter der Domain "refoderm.ch" auf dem Schweizer Markt zum Kauf angeboten hat. Die Beklagten machen geltend, dass sich das Ausschliesslichkeitsrecht des Markeninhabers auf das erstmalige Inverkehrbringen der Ware beschränkt. Der Markeninhaber habe anlässlich der erstmaligen Inverkehrbringung der Markenware die Möglichkeit, sich für seine Leistungen nach eigenem Ermessen angemessen entschädigen zu lassen.