Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beklagten 1 und 2 nicht nur gegen das Markenrecht, sondern auch gegen das Lauterkeitsrecht verstossen. Unlauter handelt bekanntlich derjenige, der Massnahmen trifft, die geeignet sind, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG). Die Verwechslungsgefahr ist wie bereits aufgezeigt evident.