Es besteht die Gefahr, dass Fehlschlüsse über den hinter dem Site stehenden Geschäftsbetrieb gemacht oder falsche Zusammenhänge vermutet werden. Fakt aber ist, dass zwischen den Parteien keine geschäftliche Beziehungen bestehen, weshalb die Täuschungs- und Verwechslungsgefahr offensichtlich ist. Eine solche Verwechslungsgefahr hat sich der Kläger nicht gefallen zu lassen, weshalb den Beklagten 1 und 2 zu verbieten ist, die Marke des Klägers als Domainname im geschäftlichen Verkehr für die Produkte des Klägers weiter zu benutzen.