BGE 128 III 362 f. E. 4.2.2.1). Betrachtet man den von den Beklagten verwendeten Internet-Site, so ist zwar richtig, dass sich rechts oben auf dem Site der Firmenname der Beklagten 1 findet. Das Anbringen des Firmennamens kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass man auf die entsprechende Seite nur über den Domainnamen www.refodern.ch neues Fenster kommt. Dadurch wird automatisch auf eine Verbindung, welcher Art auch immer, der Parteien geschlossen. Es besteht die Gefahr, dass Fehlschlüsse über den hinter dem Site stehenden Geschäftsbetrieb gemacht oder falsche Zusammenhänge vermutet werden.