3. Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Er kann anderen verbieten, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern. Domainnamen erfüllen Kennzeichnungsfunktion. Entsprechend kann die Verwendung eines verletzenden Zeichens als Domainname grundsätzlich gestützt auf Namen-, Firmen- oder Markenrecht verboten werden. Domainnamen unterstehen auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 128 III 351 ff. S. 364, BGE 125 III 91 ff. E. 3c und BGE 126 III 239 E. 2c).