Hauptanliegen der Unterlassungsklage sei. Die Aufgabe der Halterschaft an der strittigen Domain genügt aber nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen. Es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Dazu kommt, dass die Beklagte 1 in den Rechtsschriften nach wie vor den Standpunkt vertritt, dass sie legitimiert gewesen sei, die strittigen Produkte auf dem Schweizer Markt anzubieten. Auch wenn seitens der Beklagten der Domain www.refoderm.ch neues Fenster aufgegeben worden ist, besteht die Gefahr, dass sie eine die Markenrechte des Klägers verletzende Domain mit einem Zusatz zu Refoderm aufschalten.