Die Beklagten haben bewusst keine formelle Abstandserklärung abgegeben. Sie glauben aber dadurch, dass die Beklagte 3 das Domain "refoderm.ch" gekündigt und freigegeben hat, den Tatbeweis erbracht zu haben, dass sie unter dieser Domain keine streitgegenständlichen Waren mehr auf dem Markt anbieten werden, was © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte