Eine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr entfällt erst dann, wenn sich der Verletzer in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, das beanstandete Verhalten einzustellen. Dabei verlangt die bundesrechtliche Rechtssprechung eine förmliche Abstandserklärung und lässt es nicht genügen, wenn die Beklagte ohne Anerkennung der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens irgendwelche Zusicherungen macht (BGE 124 III 75).