Die Tatsache, dass die Beklagte 1 in der Vergangenheit unter dem Domainnamen refoderm.ch Waren in der Schweiz angeboten hat und die Beklagten die Widerrechtlichkeit der ihnen vorgeworfenen Verletzung bestreiten, liess den Kläger zu Recht befürchten, dass eine Markenverletzung auch in der Zukunft beabsichtigt ist (vgl. L. David, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, N 16 zu Art. 55 MSchG). Eine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr entfällt erst dann, wenn sich der Verletzer in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, das beanstandete Verhalten einzustellen.