Durch diese Antwort gab der Beklagte 2 als Vertreter der Beklagten 1 deutlich zum Ausdruck, dass er das vom Kläger gerügte Verhalten als rechtmässig erachte und sich keiner Verletzung irgendwelcher Gesetze bewusst sei. Die Tatsache, dass die Beklagte 1 in der Vergangenheit unter dem Domainnamen refoderm.ch Waren in der Schweiz angeboten hat und die Beklagten die Widerrechtlichkeit der ihnen vorgeworfenen Verletzung bestreiten, liess den Kläger zu Recht befürchten, dass eine Markenverletzung auch in der Zukunft beabsichtigt ist (vgl. L. David, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, N 16 zu Art. 55 MSchG).