Die Beklagte 1 bot am 27. Februar 2008 unter der Domain www.refoderm.ch neues Fenster diverse Refoderm-Markenprodukte an (kläg. act 7 - 9). Mit Schreiben vom 11. April 2008 verlangte der Kläger von der Geschäftsleitung der Beklagten 1 eine Bestätigung, wonach sie den Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster innert 30 Tagen auf den Kläger übertrage und sie den Gebrauch der Marke „Refoderm“ sofort einstelle und künftig unterlasse (kläg. act. 10). Eine solche Erklärung gab die Beklagte 1 nie ab. Vielmehr liess sie tatsachenwidrig behaupten, dass die genannte Internetadresse seit Ende 2005 inaktiv sei und eine Übertragung des Domainnamens nur gegen Entschädigung in Frage komme.