55 ZGB auf. Generell erscheint der Beklagte 2 als diejenige Person, welche sowohl das Sagen innerhalb der Beklagten 1 als auch der Beklagten 3 hat. So war es offenbar auch der Beklagte 2, welcher gegenüber der Swisscom AG das Hosting betreffend refoderm.ch gekündigt hat. Nur so lässt sich erklären, dass die Swisscom AG die Kündigung mit Schreiben vom 31. Juli 2009 gegenüber dem Beklagten 2 persönlich bestätigte (bekl. act. 3). Auch ist sein Name im Whois-Auszug aus dem Online-Register www.switch.ch neues Fenster unter der Firma und der Adresse der Beklagten 3 angeführt. Dadurch ergibt sich zwar nicht, dass der Beklagte 2 selbst Halter des strittigen Domainnamens ist.