erforderlich, dass diese Personen als formelle Organe im Handelsregister eingetragen sind. Darunter kann insbesondere ein Prokurist fallen, sofern diesem Prokuristen Aufgaben zukommen, die normalerweise einem Organ zustehen (vgl. Riemer, Berner Kommentar N 28 ff. zu Art. 55 ZGB; BSK ZGB I - Huguenin, Art. 13 ff. zu Art. 55 ZGB; BGE 114 V 213 E. 4e S. 218). Nachdem der Beklagte 2 das an die Geschäftsleitung der Beklagten 1 gerichtete Schreiben in seiner Funktion als Prokurist beantwortete und die Übertragung des Domainnamens von einer Zahlung abhängig machte, trat er gegen Aussen als faktisches Organ im Sinne von Art. 55 ZGB auf.