Gemäss Praxis und Lehre zu Art. 55 ZGB sind für eine Gesellschaft handelnde Personen dann Organe dieser Gesellschaft, wenn sie tatsächlich eine wesentliche Aufgabe bzw. eine wesentliche Funktion erfüllen. Es ist somit nicht zwingend © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte