1. Der Beklagte 2 bestreitet seine Passivlegitimation. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Marke Refoderm verwendet. Auch sei er nicht Halter des Domainnamens. Dies sei allein die Beklagte 3 gewesen. Der Beklagte 2 bestreitet auch, Organ im Sinne von Art. 55 ZGB zu sein. Er sei nie Verwaltungsrat der Beklagten 1 gewesen. Noch in der Klageantwortschrift hatte er seine Organqualität nicht explizit bestritten.