4. Die Beklagten reichten mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 im Rahmen einer nachträglichen Eingabe das Dispositiv des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2009 ein. Der Kläger opponierte nicht dagegen. Vielmehr reichte er das begründete Urteil des Oberlandesgerichts München in vollem Umfang ein und machte einige Bemerkungen dazu. Nachdem der Kläger gegen die nachträgliche Eingabe nicht opponiert hat, kann diese zugelassen werden. III.