Dieser Antrag beruht auf der Tatsache, dass der Beklagte 2 per 31. August 2008 den Domainnamen refoderm.ch als Vertreter der Beklagten 3 löschen liess und aufgab. Am 4. Februar 2009 liess der Kläger den strittigen Domainnamen auf seinen Namen registrieren (Replikbeilage 3, Replik Seite 8). Entsprechend ist über das Rechtsbegehren 2 materiell nicht mehr zu befinden. Zu entscheiden ist aber über die Kostenfolgen. Darauf wird zurückzukommen sein.