Dort verlangt der Kläger die Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland, hier in der Schweiz. Das Klagefundament der vom Kläger in Deutschland anhängig gemachten Klage ist somit nicht mit der vorliegenden Klage identisch, weshalb die klägerische Einrede der abgeurteilten Sache nicht verfängt. 3. Im Rahmen der Replik beantragte der Kläger, dass das Rechtsbegehren 2 gemäss Klageschrift vom 14. Oktober 2008 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte