Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Es gilt das Territorialitätsprinzip. (vgl. E. Marbach, Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] III/1, N 26 ff.). Im Verfahren vor dem Landgericht München geht es um Verletzungshandlungen in Deutschland, währenddem das vorliegende Verfahren Verletzungshandlungen in der Schweiz zum Gegenstand hat. Dort verlangt der Kläger die Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland, hier in der Schweiz.