Voraussetzung für die Unzuständigkeitserklärung des später angerufenen Gerichts ist eine Streitigkeit zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch. Dabei geht es primär darum, widersprüchliche Urteile über denselben Sachverhalt zu vermeiden. Die Bestimmung findet somit dann Anwendung, wenn die Klagen denselben Gegenstand haben und denselben Zweck verfolgen.