21 LugÜ, auf welche Bestimmung sich die Beklagten berufen, bestimmt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amtes wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zu Gunsten dieses Gerichts für unzuständig. Voraussetzung für die Unzuständigkeitserklärung des später angerufenen Gerichts ist eine Streitigkeit zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch.