2. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger beim Landgericht München eine ähnlich lautende Klage gegen die Beklagten 1 und 2 eingereicht. Auch dort klagte der Kläger auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "Refoderm". Zudem stellte er ein Begehren um Auskunftserteilung. Art. 21 LugÜ, auf welche Bestimmung sich die Beklagten berufen, bestimmt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amtes wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.