Nachdem der fragliche Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster in der Schweiz registriert ist, sich die auf dieser Internetseite angebotenen Produkte an das Schweizer Publikum richten und der Domainname in der Schweiz abrufbar ist, liegt der Erfolgsort zweifelsohne in der Schweiz, weshalb die schweizerischen Gerichte zuständig sind. Daran ändert der beklagtische Einwand, wonach die Beklagte 3 den streitgegenständlichen Domainnamen nie aktiv genutzt habe, sondern einzig und allein Halterin dieses Namens sei, nichts. Als Halterin hat die Beklagte 3 den Domainnamen der Beklagten 1 überlassen bzw. zur Verfügung gestellt, wodurch die Verletzungshandlung erst möglich wurde. Sie hat somit den