129 Abs. 2 IPRG räumt dem Kläger die Möglichkeit ein, im Falle einer unerlaubten Handlung beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder am Erfolgsort zu klagen, wenn der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Niederlassung in der Schweiz hat. Solches trifft auf die Beklagte 3 zu. Der Erfolgsort der Verletzung des Kennzeichenrechts durch Domainnamen liegt dort, wo diese bestimmungsgemäss abrufbar sind (vgl. BGE vom 6.3.2007, 4C.341/2005, in: sic! 2007, 543 E. 4 m.w.