Folglich sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 LugÜ für die gegen die Beklagten 1 und 2 gerichteten Begehren die Gerichte des Kantons St. Gallen zuständig. Da die Beklagte 3 Sitz in Liechtenstein, welches nicht Mitgliedstaat des LugÜ ist, hat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für den gegen die Beklagte 3 geltend gemachten Anspruch nach der lex fori, somit nach dem schweizerischen IPRG. Der Kläger behauptet den unbefugten Gebrauch seiner Marke als Second Level Domain durch die Beklagte 3 und somit eine unerlaubte Handlung. Art. 129 Abs. 2