Sachverhalt vor. Sowohl die Schweiz wie auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, kurz: LugÜ). Das LugÜ beruht auf dem Grundsatz, dass Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat vor den Gerichten dieses Staates einzuklagen sind. Dabei wird nicht unterschieden zwischen natürlichen und juristischen Personen. Folglich sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 LugÜ für die gegen die Beklagten 1 und 2 gerichteten Begehren die Gerichte des Kantons St. Gallen zuständig.