Auf der Homepage sei klar und deutlich ersichtlich gewesen, dass Betreiber dieser Homepage die Beklagte 1 gewesen sei, wodurch von einer Täuschung im Sinne des Lauterkeitsrechts nicht die Rede sein könne. Des Weiteren bestreitet die Beklagte 1, irgendwelche verfallenen und überlagerten Produkte ausgeliefert zu haben. Dem Kläger sei durch das Verhalten der Beklagten zudem kein Schaden entstanden. Auch habe er die Schadenshöhe nicht substanziiert. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. II.