Dazu komme, dass die zur Diskussion stehenden Produkte auf dem Schweizer Markt überhaupt nicht hätten verkauft werden können, weshalb die Beklagten am Vertrieb dieser Produkte gar kein Interesse mehr und deshalb die Internetseite per Ende August 2008 abgeschaltet hätten. Zuvor hätten sie aber die Refoderm-Originalprodukte in branchenüblicher Weise auf dem Markt angeboten. Es sei ihnen erlaubt, die Originalware in der Werbung abzubilden und auf die Marke hinzuweisen. Auf der Homepage sei klar und deutlich ersichtlich gewesen, dass Betreiber dieser Homepage die Beklagte 1 gewesen sei, wodurch von einer Täuschung im Sinne des Lauterkeitsrechts nicht die Rede sein könne.