Es könne ihr nicht verboten werden, Originalware zu verkaufen. Sobald die Markenware vom Markeninhaber oder von Dritten mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sei, habe der Markeninhaber sein Recht ausgeübt und könne die Weiterveräusserung nicht von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig machen. Eine Verletzung des Markenschutzgesetzes liege somit nicht vor. Dazu komme, dass die zur Diskussion stehenden Produkte auf dem Schweizer Markt überhaupt nicht hätten verkauft werden können, weshalb die Beklagten am Vertrieb dieser Produkte gar kein Interesse mehr und deshalb die Internetseite per Ende August 2008 abgeschaltet hätten.