Eine einmal so geschaffene Verwechslungsgefahr könne durch eine bestimmte Gestaltung der Internetseite nicht beseitigt werden. Zudem böten die Beklagten auf ihrer Homepage Kosmetika an, womit Warenidentität zu den markengeschützten Produkten des Klägers bestehe. Dadurch, dass die Beklagten überlagerte Produkte anböten, liege eine Täuschung betreffend die Beschaffenheit der Produkte vor. Darüber hinaus verstosse das Anbieten von überalterten Waren gegen das Lebensmittelgesetz. Entsprechend verlangt der Kläger, dass den Beklagten die Benutzung der Marke REFODERM verboten werde. Darüber hinaus verlangt er Schadenersatz.