Zudem unterstünden Domainnamen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts, weshalb die Beklagten durch die Verwendung des Domainnamens www.refoderm.ch neues Fenster nicht nur gegen das Markenrecht des Klägers, sondern auch gegen das Lauterkeitsrecht verstiessen. Die Beklagten schafften durch ihr Verhalten eine Verwechslungsgefahr, welche mit der Verwendung eines Domainnamens bereits in demjenigen Moment entstehe, in dem sich der Benutzer daran orientiert und erwartet, darunter bestimmte Informationen zu finden. Eine einmal so geschaffene Verwechslungsgefahr könne durch eine bestimmte Gestaltung der Internetseite nicht beseitigt werden.