Zur Begründung führt der Kläger an, dass Domainnamen Kennzeichnungsfunktion erfüllten, weshalb sie, damit Verwechslungen vermieden werden können, gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einhalten müssten. Zudem unterstünden Domainnamen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts, weshalb die Beklagten durch die Verwendung des Domainnamens www.refoderm.ch neues Fenster nicht nur gegen das Markenrecht des Klägers, sondern auch gegen das Lauterkeitsrecht verstiessen.